Das Berliner Landgericht hatte über eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu entscheiden. Eine Online-Anbieterin wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, weil dieser in der Verlinkung des “Gefält mir”-Buttons ohne Hinweis in seinen Datenschutzbestimmungen und auch sonst nirgendwo auf der Webseite einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß sah. Zumindest dieser Einschätzung folgte das Gericht nicht, wie der Rechtsanwalt Timo Schutt bei securitymanager.de berichtet. Zu den datenschutzrechtlichen Vorschriften machte das Gericht keine Aussage.
Daher die Unsicherheit bezüglich dieser Facebook-Funktion auch durch das Urteil des Landgerichts nicht beendet. Wer auf seiner Website nicht auf diese Funktion verzichten möchte sollte jedoch trotzdem in seinem Datenschutz Hinweis auf auf den “Gefält mir”-Button eingehen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, verzichtet ganz darauf.


