Abmahnungen per E-Mail zulässig
Wer bisher dachte, Abmahnungen würden nur schriftlich ins Haus kommen, der hat sich getäuscht. Abmahnungen werden auch per Mail zugestellt. Was passiert, wenn diese dann im SPAM-Filter landen? Damit hat sich bereits im Juli 2009 das Landgricht Hamburg in einem Urteil (Az. 312 O 142/09) auseinandergesetzt. Nach Recherche von ZDNet.de wurde das Urteil jedoch erst jetzt veröffentlicht.
Für die Abgemahnte kein schönes Urteil: Es betätigt nicht nur die Abmahnung als solche, sondern sie muss natürlich auch die Kosten des Verfahrens tragen.
“Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen.”
In schönem Juristendeutsch geht es weiter:
“Dem Ankommen in der Mailbox entspricht es, wenn eine Email üblichen Umfangs (…) in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall kann mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden.”
Das Gericht schreibt weiter, dass es sich “bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt”. Nicht nur unverständliches Deutsch, sondern auch noch zynisch – eine E-Mail ganz ohne Abmahnkosten und Gerichtsverfahren wäre eine noch größere Wohltat gewesen. Kurz und knapp heißt das:
- Der Empfänger trägt das Risiko, dass eine E-Mail im SPAM-Filter landet.
- Auch, wenn die E-Mail im SPAM-Filter landet, kann sie nach ein oder zwei Arbeitstagen gelesen werden.
- Abmahnungen sind nur zu unserem Besten.
Ich würde jedoch behaupten, dass das Urteil mit Vorsicht zu genießen ist. Es enthält einige argumentative Lücken. In dem Artikel der ZDNet hat der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke dazu ebenfalls Bedenken angemeldet.
Meine Meinung zu dem Thema: Wer sich bei wichtigen Geschäftsprozessen ausschließlich auf unverschlüsselte E-Mails abstützt, verstößt gleich gegen mehrere Schutzziele der Informationssicherheit: Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Verbindlichkeit (Nicht-Abstreitbarkeit). Ein Unternehmen, das sich bei kritischen Geschäftsprozessen ausschließlich auf E-Mails abstützt, handelt mindestens fahrlässig, in jedem Fall nicht nach dem Stand der Technik. Alles nachzulesen in internationalen Standards zur Informationssicherheit wie z.B. ISO 2700x. Das muss auch für Anwaltskanzleien gelten: Der Geschäftsprozess “Abmahnung zustellen” hätte telefonisch, per Fax oder per Post abgesichert werden müssen. Das fordert übrigens auch der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke in dem ZDNet-Artikel. Besonders ärgerlich ist, wie schnell das Urteil für Werbezwecke zitiert wird: “Damit Abmahnungen per eMail nicht im Spam verschwinden“.

